Die neue Landesverordnung, die am 2. November 2020 in Kraft tritt und bis 30. November 2020 gilt, enthält wichtige Änderungen im Bereich der Hotellerie und Gastronomie:
Gastronomische Einrichtungen, insbesondere 1. Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen, 2. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen, 3. Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen, 4. Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind erlaubt.
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, insbesondere 1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen, 2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen, 3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen, 4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sie können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.
Die vollständige 12. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie eine Auslegungshilfe finden Sie hier.
Außerdem hat die Landesregierung auf ihrer Homepage häufig gestellte Fragen zu den neuen Regelungen zusammengefasst.