14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Ab dem 16. Dezember 2020 gilt die 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. November 2020 (14. CoBeLVO).

Die wichtigsten Informationen für die Wirtschaft:

  • Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden ebenfalls ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Ausnahme gibt es für medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie und medizinisch notwendige Fußpflege.
  • Gastronomische Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Möglich sind jedoch weiterhin Abhol-, Liefer- und Bringdienste, der Verzehr vor Ort ist untersagt.
  • Ebenfalls geschlossen bleiben Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes, z.B. Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze, usw. Ausnahmen sind nur bei Bedarf für den ausschließlich nicht touristischen Reiseverkehr (z.B. Geschäftsreisende) unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

(Quelle: FAQ des Landkreises Südwestpfalz)

 

Die vollständige 14. Corona-Bekämpfungsverordnung mit Begründung sowie eine Auslegungshilfe finden Sie hier. Außerdem hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz auf ihrer Homepage die wichtigsten Regelungen für den Corona-Winter noch einmal zusammengefasst.