29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Ab dem 4. Dezember 2021 gilt die Neunundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 2021 (29. CoBeLVO). Die neue Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Januar 2022 außer Kraft.

Die Änderungen im Überblick:

  • 2G-plus-Regel in Innenbereichen, wo keine Maske getragen werden kann (Gastronomie, Hotels, Sport im Innenbereich, körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik)
  • 2G-Regel in Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur, Fußpflege, Einzelhandel – außer Geschäfte des täglichen Bedarfs)
  • 2G-Regel und Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Freien, Begrenzung der Auslastung auf 30 Prozent der Kapazität
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes)

Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz sind Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G – geimpfte und genesene Kinder über 12 Jahre brauchen also auch im Kino oder der Gastronomie keinen Test. Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung sind ebenfalls von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen.

(Quelle: Landesregierung Rheinland-Pfalz)

 

Die vollständige 29. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier.

 

Stand: 6. Dezember 2021, 08:52 Uhr