Seit dem 25. November 2020 kann nun auch die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung, die sogenannte Novemberhilfe beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie erhalten Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019. Auch indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, sind antragsberechtigt.
Werden im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Umsätze im Außerhausverkauf mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie die Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld.
Die Antragstellung erfolgt ebenfalls durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Die Antragsfrist für die Novemberhilfe endet am 31.01.2021.
(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium)