Änderung der 16. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Ab dem 2. Februar 2021 gilt die 1. Landesverordnung zur Änderung der Sechzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 1. März 2021.

Die Änderungen beschränken sich auf § 20 der Verordnung (Ausnahmen von der Einreisequarantäne). Sie wurden durch die Einstufung des französischen Département Moselle als Virusvarianten-Gebiet durch die Bundesregierung am vergangenen Sonntag notwendig.
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 CoBeLVO sah bislang entsprechend der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes vor, dass für Grenzpendler und Grenzgänger eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht; dies gilt aber nur, solange es sich bei dem Risikogebiet nicht um ein Virusvariantengebiet handelt. Die Erste Änderungsverordnung nimmt hier  – ebenso wie Baden-Württemberg und Saarland – eine Anpassung dahingehend vor, dass Grenzpendler und Grenzgänger bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte auch im Falle eines Virusvariantengebietes von der Absonderung befreit sind.
Die in der Einreiseverordnung des Bundes geregelte Testpflicht besteht unverändert fort. Selbiges gilt für die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung.

Die vollständige aktuelle Landesverordnung mit Begründung sowie eine Auslegungshilfe finden Sie hier.

 

Stand: 2. März 2021, 09:10 Uhr