Antragsfrist für Überbrückungshilfe IV endet am 15. Juni

Beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für Corona-Hilfen endet

Die meisten Unternehmen benötigen keine staatliche Unterstützung in Form von Corona-Hilfen mehr. In einzelnen Bereichen lässt sich das Geschäft jedoch nicht so schnell wieder hochfahren, etwa in der Veranstaltungsbranche. Betroffene Unternehmen, die weiterhin unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, können noch bis 15. Juni 2022 Erstanträge bzw. Änderungs- und Erweiterungsanträge für die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Frist für andere Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) wurde bis 30. September 2022 verlängert.
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Umsatzeinbrüche in Folge des Ukraine-Kriegs werden darüber nicht kompensiert.

Die Antragsfristen für Erstanträge für die Neustarthilfe 2022 Januar bis März und für die Neustarthilfe 2022 April bis Juni enden ebenfalls am 15. Juni 2022. Änderungsanträge können bis 30. September 2022 gestellt werden.

 

Die Antragstellung erfolgt wie bisher über einen prüfenden Dritten, also einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.