Neue Arbeitsschutzverordnung tritt in Kraft

Seit dieser Woche gilt für Arbeitgeber die Pflicht zur Bereitstellung von Corona-Tests. Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Arbeitgeber müssen ihren jeweiligen Beschäftigten, die sich nicht im Home-Office befinden, mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten. Mitarbeitern mit erhöhtem Infektionsrisiko müssen mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden. Dazu zählen beispielsweise Beschäftigte, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, personennahe Dienstleistungen anbieten oder betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

 

Bei der Beschaffung von Tests unterstützt der bundesweite IHK-ecoFinder. In die Datenbank können sich sowohl Händler als auch Hersteller von Corona-Tests kostenlos eintragen. So können Betriebe auch kleinere Mengen beschaffen, um ihrer Angebotspflicht zum Testen nachzukommen.

Umfangreiche Informationen zu den Themen Testkonzept, Dokumentation im Betrieb und Haftung des Arbeitgebers finden Sie auch in den Anwendungshinweisen des BDA.

 

Stand: 20. April 2021, 10:28 Uhr