Neuigkeiten zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung

Novemberhilfe

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich auf das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe geeinigt. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro, Unternehmen bis zu 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe und soll in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich am 25. November) starten. Laut den beiden Ministerien wird parallel das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium)

 

Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Details wollen die beiden Ministerien zeitnah bekannt gegeben. Unter anderem sollen anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich sein.

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, wie Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können. Die Pauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe III, inklusive Neustarthilfe, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sie soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen die Begünstigten eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.

Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

(Quelle: Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium)

 

KfW-Schnellkredite

Die Bundesregierung verlängert außerdem das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 03.06.2021. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Seit dem 09.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat. Die KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € ‒ abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz ‒ können über die Hausbanken beantragt werden.

(Quelle: Bundesfinanzministerium)