Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit

Gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugendarbeit und Familienferienstätten sind durch die Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten. Damit sie ihre wichtige Arbeit fortsetzen können, unterstützt der Bund sie auch 2021 mit einem Sonderprogramm.

Mit dem „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ wurden im Jahr 2020 gemeinnützige Einrichtungen der Kinder- und Jugendbildung und der Kinder- und Jugendarbeit sowie Familienferienstätten finanziell unterstützt, die wegen der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Notlage geraten waren. 2021 sind die gemeinnützigen Einrichtungen weiterhin mit erheblichen Einnahmeausfällen konfrontiert. Außerschulische Bildungsangebote und Übernachtungen in den dazugehörigen Beherbergungseinrichtungen können aktuell nicht durchgeführt werden; Gruppen- oder Klassenfahrten und Erholungsaufenthalte für Familien sind momentan nicht und bis auf weiteres voraussichtlich nur in geringem Umfang möglich. Gleichzeitig laufen die Fixkosten für den Betrieb der Einrichtungen weiter.

Aufgrund dieser fortgesetzten und für viele Häuser existenzbedrohenden Situation hat der Deutsche Bundestag am 11. Dezember 2020 mit dem Haushaltsgesetz 2021 beschlossen, weitere 100 Millionen Euro für ein „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit 2021“ zur Verfügung zu stellen.

 

Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten und Familienferienstätten:

  • Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des dargelegten Liquiditätsengpasses oder als Zuschuss zu den ungedeckten Fixkosten zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2021 gewährt. Die Höchstförderung pro Bett wurde auf 800 Euro angehoben.
  • Antragszeitraum: 1. bis 28. März 2021

 

Träger des gemeinnützigen, langfristigen internationalen Jugendaustauschs:

  • Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des dargelegten Liquiditätsengpasses oder als Zuschuss zu den ungedeckten Fixkosten zwischen dem 1. September 2020 und dem 31. August 2021 gewährt.
  • Antragszeitraum: 3. bis 31. März 2021

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

 

Weitere Informationen zu den Förderrichtlinien und zur Antragstellung gibt es hier.