Aufgrund des am 13.12.2020 beschlossenen „harten Lockdowns“ soll für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen erfassten Unternehmen Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Mio. Euro im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie:
im Jahr 2020:
- im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mind. 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mind. 30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019.
- oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mind. 40 Prozent aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind.
- oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen.
im Jahr 2021:
- in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen.
- oder in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind.
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen.
Für junge Unternehmen, die zwischen dem 1.08.2019 und 30.04.2020 gegründet worden sind, gilt als Vergleichszeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020.
Wie können Anträge gestellt werden?
Unternehmen können – nach Abschluss der Programmierarbeiten – Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d. h. Steuerberater/-innen, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwälte/-innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen.
(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie & Bundesministerium der Finanzen)
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III gibt es hier.